Besonders die Grundversorger haben ihre Preise deutlich nach oben geschraubt, da sich im vergangenen Jahr die Strompreise an der Börse mehr als verdoppelt haben und sie eine Strompreiserhöhung nur ein Mal im Jahr ankündigen können:
- 2022 heben 416 Versorger die Strompreise um durchschnittlich 65 Prozent an. Für 2023 ist die Tendenz weiter steigend.
- Fast ein Drittel aller Grundversorger hat extra neue Tarife für Neukunden eingeführt.
- Die Preise sind durchschnittlich 103 Prozent höher als sonst in der Grundversorgung.
(Quelle: strom-report.de, Stand 24.01.2022)
Durch die Pleitewelle etlicher Versorger sind viele Haushalte in die Grundversorgung oder Ersatzversorgung gerutscht. Diese müssen nun zu den teuren Preisen am Markt eingedeckt werden und treiben daher die Preise am Markt und vor allem in der Grundversorgung zusätzlich nach oben. Daher kann man den Verbrauchern nur empfehlen, sich einen günstigeren Tarif zu suchen, ggf. eben bei einem alternativen Anbieter.
Übrigens, die Neukundentarife bei Grundversorgern sind in der Regel immer viel teurer als die Tarife, die man im freien Wettbewerb der verschiedenen Stromanbieter findet. Vergleichen lohnt sich also immer und kann am Ende mehrere hundert Euro im Jahr sparen helfen. Sie können sich ggf. auch eine PV-Anlage mit Speicher zulegen und bis zu 80% in einzelnen Fällen sogar 100% weniger Strom vom Versorger kaufen müssen.
Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung: Die gute Nachricht für Verbraucher!
Erhöht der Strom- oder Gasversorger die Preise, hat man grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht – und kann zum Zeitpunkt der Preisänderung kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht kommt vor allem den Verbrauchern zugute, die vertraglich länger an einen Tarif gebunden sind. Ist man noch in der Strom-Grundversorgung, hat man sowieso eine reguläre Kündigungsfrist von nur zwei Wochen.
Bis wann müssen Stromanbieter Preiserhöhungen mitteilen?
Der Energieversorger muss mindestens einen Monat im Voraus über eine Strompreiserhöhung informieren. Stromverträge die eine Preisgarantie einthalten sind von einer Erhöhung innerhalb der Mindestvertragslaufzeit ausgenommen.
Gut zu wissen: Informationspflicht bei Strompreiserhöhung
Bei einer Strompreiserhöhung müssen die Verbraucher auch über den Anlass, die Voraussetzungen und den Umfang informiert werden − unabhängig vom Tarif. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Oktober 2014 entschieden. Darüber hinaus hat der jeweilige Stromanbieter noch weitere Informationspflichten seinen Kunden gegenüber: Im Anschreiben zur Strompreiserhöhung müssen alle relevanten Kosten in transparenter Weise gegenübergestellt werden. Ein genereller Hinweis auf gestiegene Stromkosten ist nicht ausreichend. Erhält man eine Strompreiserhöhung, ist ein genauer Blick auf die Stromrechnung demnach auf alle Fälle zu empfehlen.