Das EEG 2023 Das ändert sich für Photovoltaikanlagen

Das EEG 2023 Das ändert sich für Photovoltaikanlagen

Photovoltaik ist wieder interessanter für private Haushalte. Dafür sorgen einige Änderungen im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das seit dem 30. Juli 2022 in Kraft ist. Die meisten Regelungen darin gelten aber erst ab Januar 2023.

EEG 2023 zum nachlesen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) enthält einige Verbesserungen und Vereinfachungen auch für Prosumer:innen, die Strom nicht nur verbrauchen, sondern auch selbst erzeugen.
  • Doch Vorsicht: Die meisten Regelungen im neuen EEG treten erst zum 1. Januar 2023 in Kraft. Inzwischen hat auch die EU-Kommission die Regelungen freigegeben.
  • Die Einspeisung wird besser vergütet. Die neuen Vergütungssätze gelten auch schon für Anlagen, die noch im Jahr 2022 in Betrieb genommen werden.
  • Können Sie Solarmodule nicht auf dem Hausdach montieren, dürfen Sie sie ersatzweise im Garten aufstellen. Sie werden dort ebenfalls gefördert.

Inhaltsverzeichnis

  • EEG-Ziel: Ausbau der erneuerbaren Energien
  • Später: Erleichterter Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen
  • Vereinfachungen für bestehende Photovoltaik-Anlagen
  • Maximale Erzeugung für neue Photovoltaik-Anlagen möglich
  • Neue Vergütungssätze
  • Keine geringere Vergütung bei verzögertem Photovoltaik-Anlagenbau
  • Förderung für Photovoltaik ersatzweise im Garten

Für das seit mehr als 20 Jahren bestehende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat die Bundesregierung am 7. Juli 2022 eine Neufassung beschlossen, die am 30. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Auch die Freigabe der EU liegt inzwischen vor. Details des Gesetzes vom Juli wurden Anfang Oktober 2022 bereits wieder geändert. Das Gesetz regelt die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Jede Photovoltaik-Anlage (PV) mit Netzanschluss unterliegt dabei den Regelungen und Vorgaben des EEG und kann von einer Fördervergütung profitieren.

Wir stellen hier die neuen EEG-Regelungen vor, die für Betreiber:innen wichtig sind, die eine typische PV-Hausanlage zwischen rund 3 und 20 Kilowatt Leistung (kWp) haben oder errichten möchten. Wir gehen nicht auf Änderungen bei Freiflächenanlagen oder beim Mieterstrom ein. Die meisten Regelungen greifen erst ab 1. Januar 2023, einige schon früher.

EEG-Ziel: Ausbau der erneuerbaren Energien

Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien. In diesem Jahr sollen 7 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen, im kommenden Jahr schon 9 GW. Ab 2026 sind 22 Gigawatt neue Anlagen das ambitionierte Ausbauziel. Es sollen also viele neue PV-Anlagen in Deutschland errichtet werden, rund die Hälfte davon auf Dächern. Die andere Hälfte soll als Freiflächenanlagen aufgebaut werden. 

Später: Erleichterter Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen

Netzbetreiber müssen ab 2025 ein Portal zur Verfügung stellen, das es Interessent:innen einfach macht, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen. Zudem werden Fristen vorgegeben, wie schnell Netzbetreiber diese Anfragen bearbeiten müssen. Zudem sollen Netzanfragen digitalisiert und bundesweit vereinheitlicht werden.

Vereinfachungen für bestehende Photovoltaik-Anlagen

Das neue EEG enthält einige Vereinfachungen: Durch die vollständige Streichung der EEG-Umlage kann der Erzeugungszähler bei einigen bestehenden PV-Anlagen ab 2023 entfallen. Erzeugungszähler, die vom Netzbetreiber angemietet wurden, können voraussichtlich ausgebaut werden. Die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich durch den Wegfall der EEG-Umlage deutlich.

PV-Anlagen, die vor dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, bleiben bei den bisherigen Vergütungssätzen. Die neuen (höheren) Vergütungssätze gelten nur für neu in Betrieb genommene Anlagen.

Maximale Erzeugung für neue Photovoltaik-Anlagen möglich

Für neue Anlagen, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, wird auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen.

Im Oktober 2022 wurde durch eine weitere EEG-Änderung beschlossen, dass auch die Bestandsanlagen bis 7 kWp diese Regelung nicht mehr einhalten müssen. Ältere Anlagen zwischen 7 und 25 kWp müssen dagegen auch über den Jahreswechsel hinaus die entsprechende Programmierung beibehalten. 

Neue Vergütungssätze

Seit dem 30. Juli 2022 gelten neue Vergütungssätze für Anlagen, die seitdem in Betrieb genommen werden. Unterschieden wird zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen.

Anlagen mit Eigenversorgung bekommen jetzt höhere Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWh.

Beispiel EigenversorgungEine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält dann für die ersten 10 kWp 8,2 und für die verbleibenden 5 kWp 7,1 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 7,8 Cent pro Kilowattstunde.

Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen noch höheren Vergütungssatz. Für diese höhere Vergütung muss die Anlage im Jahr 2022 vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden. Um auch in den kommenden Jahren von den Volleinspeise-Vergütungssätzen zu profitieren, müssen Sie das jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres nochmals an den Netzbetreiber melden.

Als feste Einspeisevergütung können Sie hier kalkulieren:

Anlagen bis 10 kWp erhalten 13,0 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,9 Cent pro kWp.

Beispiel Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält dann für die ersten 10 kWp 13,0 Cent, für die verbleibenden 5 kWp 10,9 Cent, also im Durchschnitt 12,3 Cent pro Kilowattstunde.Achtung: 

Wenn in anderen Quellen als Vergütungshöhe 13,4 bzw. 8,6 Cent für die Klasse bis 10 kWp genannt werden, sind das die „anzulegenden Werte“, die ausbezahlt werden, wenn Sie als Betreiber:in den Strom an einen Direktvermarkter verkaufen. Das ist bei typischen kleinen PV-Anlagen nicht der Fall, weil sich bei ihnen ein Stromverkauf an einen Direktvermarkter in der Regel nicht lohnt.

Die angegebenen Vergütungssätze sind dem EEG 2023 entnommen, das seit dem 30. Juli 2022 in Kraft ist. Die Werte der festen Einspeisevergütung stehen jedoch nicht direkt im Gesetzestext, sondern berechnen sich aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen des EEG 2023.

Keine geringere Vergütung bei verzögertem Photovoltaik-Anlagenbau

Verzögert sich der Anlagenbau, wird dies jetzt nicht mehr mit einer geringeren Vergütung bestraft. Konkret wird die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe, also die Degression der Vergütungssätze, bevor die Anlage in Betrieb genommen ist, bis Anfang 2024 ausgesetzt. Die oben genannten Vergütungssätze bleiben also in den Jahren 2022 und 2023 konstant.

Mit der hohen Fördervergütung sollen auch mehr PV-Anlagen auf Dächern errichtet werden, die wenig oder keinen Eigenverbrauch haben. Auf diesen Dächern hat sich Photovoltaik bislang schlicht nicht gelohnt. Das sollen die neuen Vergütungssätze korrigieren. Mit den Neuregelungen ist auch die gleichzeitige Inbetriebnahme einer Eigenverbrauchs- und einer Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude möglich.

So kann eine Anlage auf einen hohen Eigenverbrauch ausgelegt werden und mit einer zweiten Anlage trotzdem das volle Potenzial der Dachflächen genutzt werden. Weil beide Anlagen technisch getrennt sein müssen (z.B. durch eigene Wechselrichter), ist diese Lösung eher weniger für Hausanlagen in der hier dargestellten Größe geeignet.

Die hohen Vergütungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die beste Wirtschaftlichkeit in den meisten Fällen mit einer Eigenversorgungsanlage erreicht wird. Dort ist zwar der Vergütungssatz für die Einspeisung geringer, aber der wirtschaftliche Vorteil  ist größer, wenn Sie den Strom vom Dach selbst nutzen. 

Förderung für Photovoltaik ersatzweise im Garten

Zukünftig können Sie auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung erhalten, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen im Garten aufgebaut werden. Das EEG 2023 definiert einige Bedingungen, dazu zählt unter anderem der Nachweis, dass sich Ihr Hausdach nicht für eine Solar-Installation eignet. Konkrete Hinweise zur Umsetzung sollen noch in einer Verordnung festgelegt werden. Aktuell gibt es noch keine Hinweise, was mit „nicht geeignet“ gemeint ist und ob sich das auf die Technik oder auf die Wirtschaftlichkeit bezieht.   

Und Vorsicht: Das Baurecht gilt trotzdem. Für eine Anlage im Garten oder auch z.B. einen Carport mit PV-Modulen kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein. Aus heutiger Sicht (Oktober 2022) raten wir davon ab, jetzt schon ein Projekt anzugehen, das sich auf diese EEG-Regelung stützt. 

Bau von PV-Anlagen: Mehrwertsteuersenkung auf 0 Prozent erst ab 2023 gültig

02.12.2022

Noch müssen PV-Anlagenbauer auf ihren Abschlagsrechnungen 19 Prozent Mehrwertsteuer auszeichnen – auch wenn die Anlagen erst 2023 vollends installiert werden. Der Steuersatz von 0 Prozent gilt erst 2023.

Dürfen Anlagenbauer noch 19 Prozent Umsatzsteuer verlangen? Das geplante Jahressteuergesetz 2022 hat lediglich die erste Lesung im Bundestag absolviert. Nun geht es in den Finanzausschuss. Nach der dritten Lesung im Bundestag muss der Bundesrat zustimmen. „Das kann locker bis Weihnachten dauern“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Luisa Damm in Dresden. Bis das Gesetzgebungsverfahren endgültig abgeschlossen ist, gelten die bisherigen Regelungen. Daher müssen Anlagenbauer auf ihren Abschlags- und Anzahlungsrechnungen 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen und an das Finanzamt abführen. Das gilt auch, wenn das Gesetz schon früher beschlossen würde. Es gilt erst ab 01. Januar 2023.

Müssen Anlagenbauer die Umsatzsteuer zurückzahlen?

„Aus steuerlicher Sicht waren und sind Abrechnungen von Anlagenbauern im Jahr 2022 mit 19 Prozent Mehrwertsteuer korrekt“ so die Steuerberater von Ecovis. Das sei auch dann der Fall, wenn der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine Neuregelung auf den Weg bringe. Erst bei der Schlussabrechnung 2023 könne der Anlagenbauer den Nullsteuersatz anwenden und die bisher gezahlten Anzahlungen inklusive Mehrwertsteuer auf die Schlusszahlung anrechnen. Am 02.12.2022 wurde das beschloßen.

Mehwertsteuer darf erst auf Rechnungen von 2023 mit 0 ausgewiesen sein

Ob der Anlagenbauer mögliche vereinnahmte Umsatzsteuern tatsächlich zurückzahlen muss, hänge im Wesentlichen von den jeweiligen Verträgen ab. Paragraph 29 Umsatzsteuergesetz habe der Gesetzgeber extra für Steuersatzänderungen eingeführt. Das Umsatzsteuergesetz bietet somit eine Anspruchsgrundlage. „Letztlich kommt es jedoch darauf an, was in den Verträgen steht“, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Ulrich Schlamminger.

DaDas EEG 2023 : Das ändert sich für Photovoltaik-Anlagens EEG 2023 : Das ändert sich für Photovoltaik-Anlagen

Das EEG 2023 Das ändert sich für Photovoltaikanlagen